Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe

Finanzielle Unterstützung

Sozialhilfe für Pflegebedürftige und deren Angehörige

In der heutigen Gesellschaft ist das Alter häufig verbunden mit einer direkten Bedrohung von Armut. Es ist für eine bodenständige Familie nicht immer leicht, für die Pflege Ihres Angehörigen aufzukommen. Liegt der Pflegebedürftige unterhalb der Einkommensgrenze, so werden die Leistungen komplett übernommen. Liegt sie jedoch oberhalb der Einkommensgrenze, so übernimmt die Sozialhilfe nur einen Teil und der Pflegebedürftige muss zuzahlen.

Wenn im Laufe der Zeit sowohl Rente als auch das Vermögen für die pflegerische Versorgung aufgebraucht wurden, so werden unterhaltspflichtige Verwandte des ersten Grades, sprich Kinder, in Betracht gezogen. Ob sie für die Kosten aufkommen müssen, hängt von deren finanzieller Situation ab. Auch hier gilt, dass das Einkommen die Einkommensgrenze überschreiten muss.

Folgende Leistungen können Sie beantragen:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ältere, die die Altersgrenze erreicht haben und dauerhaft nicht erwerbsfähige Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Sozialhilfeleistung „Grundsicherung im Alter“ ( §§ 41- 52 SGB XII). Der Anspruch hierauf ist abhängig von den Lebensjahren des Beziehers und ob er hilfebedürftig ist oder er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Hilfe zur Pflege

Personen, die pflegebedürftig sind, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.

Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Einkommensgrenze (stark vereinfachte Darstellung)

Grundbetrag (Entspricht 2 x Regelsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe > siehe Anlage zu § 28)
+ Kosten der Unterkunft (müssen angemessen sein, Heizkosten werden nicht berücksichtigt)
+ Familienzuschlag (jeweils von 70 % des Regelsatzes der jeweiligen Regelbedarfsstufe)
= Einkommensgrenze

Was wird als Einkommen angerechnet?

  • Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z. B. Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Unterhalt etc.
  • Sozialleistungen, wie z. B. Rente, Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld für volljährige Kinder etc.

Was wird nicht als Einkommen gewertet?

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Pflegegeld
  • Schmerzensgeld

Vermögen

Generell gilt: Wenn das Einkommen nicht ausreicht, wird das Vermögen zur Finanzierung herangezogen. Hierbei werden alle zur Verfügung stehenden Ersparnisse und Vermögenswerte berücksichtigt. Lediglich ein Schonvermögen von 2.600 Euro bleibt unangetastet.

  • Ersparnisse, Wertpapiere
  • Schmuck, Kunstgegenstände
  • Kraftfahrzeug (Ausnahme möglich)
  • Schmerzensgeld
  • Nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser

Musterberechnung

Gertrud Schneider, 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie war nur kurzzeitig bis zur Geburt des Ersten ihrer beiden Kinder versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen, weshalb sie zusammen mit zwei Jahren Kindererziehungszeiten nur wenig mehr als fünf Jahre an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Ihre Versichertenrente ist entsprechend gering. Da ihr vor drei Jahren verstorbener Ehemann ebenfalls keine hohe Rente erhalten hatte, ist auch die Witwenrente nicht hoch. Die Sachbearbeiterin, die für die Grundsicherung zuständig ist, ermittelt Gertrud Schneiders Einkommen aus folgenden Einzelpositionen: eigene Rente und ihre Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge).

Bedarf an Grundsicherung:

RBS 1 für Frau Schneider (alleinstehend) 416,00
Mehrbedarf 17 % wg. Gehbehinderung 70,72
Kosten der Unterkunft 350,00
Heizkosten + 70,00
Summe Bedarf = 906,72 €

Einkommen

Eigene Rente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge KK PK) 96,00
Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge KK PK) + 315,00
Summe Bedarf = 411,00 €

Leistungen:

Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 906,72
Einzusetzendes Einkommen – 411,00
monatlich auszuzahlende Leistung = 405, 72