Verhinderungspflege
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Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen, also 42 Tage im Jahr. Bevor jedoch diese Art der Pflege beantragt werden kann, muss die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden.
Sie möchten Verhinderungspflege in Anspruch nehmen? Vergessen Sie nicht, diese im Vorhinein zu beantragen!
Nach Antragstellung stehen Ihnen jährlich maximal 1.612 Euro seitens der Pflegekasse zur Verfügung. Diese kann man wie folgt einsetzen:
Stundenweise Verhinderungspflege: Diese Art der Pflege kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie als Angehöriger eines Pflegebedürftigen zum Beispiel mal einen Abend ins Kino oder zum Sport gehen möchten und für diese Zeit nicht für die Pflege ihres Angehörigen, den sie betreuen, aufkommen können. Hier gilt, dass das Pflegegeld nicht gekürzt wird, sofern die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden in einem Zeitraum von zwei Tagen in Anspruch nimmt.
Achtung: Es können 50 Prozent der Kurzzeitpflege (ebenfalls 1.612 Euro) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung hierfür ist jedoch, dass die Leistungen der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurden. Werden beide Beträge kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418 Euro ausgegangen werden.